Satzung Arbeitskreis „Unternehmerfrauen im Handwerk Heilbronn“


Unternehmerfrauen im Handwerk-Stuttgart e.V.
Mitglied im Landesverband der Arbeitskreise Unternehmerfrauen im Handwerk Baden-Württemberg e.V.

 

§ 01 Name und Sitz

Der Arbeitskreis führt den Namen „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk Heilbronn“ und hat seinen Sitz in Heilbronn.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

 

§ 02 Zweck und Zielsetzung

1.    Zweck des Arbeitskreises ist die berufliche Weiterbildung, sowie die branchenübergreifende Kommunikation seiner Mitglieder.
2.    Zielsetzung ist die Festigung und Förderung des Handwerks nach innen und außen
3.    Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.    Der Arbeitskreis ist weltanschaulich und politisch neutral.

 

§ 03 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Arbeitskreises können Frauen werden, die in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Gewerben tätig sind. Gleichfalls kann jede selbständige Unternehmerin eines Handwerksbetriebes sowie jede dem Handwerk nahe sthende Frau, Mitglied werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2.    Der Arbeitskreis kann Personen und Organisationen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Stimmrecht ist dem Gastmitglied nicht gewährt.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
3.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand des Arbeitskreises. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme abgelehnt werden.
4.    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
5.    Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss oder erlischt mit dem Tode.
Der Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeitskreis kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden:
a)    Wer mit Beiträgen – trotz wiederholter Aufforderung lönger als 6 Monate im Rückstand ist
b)    Wer den Interessen des Arbeitskreises zuwider handelt. Vor dem Ausschlusss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat – ab Zugang- schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb einer Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

6.    Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Arbeitskreis.

 

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder des Arbeitskreises haben gleiche Rechte und Pflichten und können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
2.    Das Mitglied soll die gemeinsamen Ziele des Arbeitskreises unterstützen. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und dem Interesse und Ansehen des Arbeitskreises und seiner Mitglieder nicht zuwiderzuhandeln.

 

§ 05 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

 

§ 06 Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Aktivitäten des Arbeitskreises entstehenden Kosten durch ihre Mitgliedsbeiträge auszugleichen.
2.    Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind jeweils vier Wochen nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Neumitglieder müssen innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme ihren Mitgliedsbeitrag anteilig entrichten.
3.    Für größere Veranstaltungen (Seminare, Ausflüge usw.) müssen bei Teilnahme gesonderte Gebühren entrichtet werden.

 

§ 07 Vorstand

1.    Der Vorstand des Arbeitskreises bestehet aus:
-    Der 1. Vorsitzenden
-    Der 2. Vorsitzenden
-    Der Schatzmeisterin
-    Der Schriftführerin
-    Der Pressesprecherin
-    2 weiteren Vorstandsmitgliedern
2.    Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt:
Die erste Vorsitzende
Die Schatzmeisterin
Die Pressesprecherin
Und 2 weitere Vorstandsmitglieder.

Die stellvertetende Vorsitzende wird im darauf folgenden Jahr gewählt.
Im dritten Jahr findet keine Wahl statt.
Wiederwahl ist möglich.
3.    Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
4.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
5.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende und die 2.Vorsitzende und die Schatzmeisterin. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
6.    Die 1. Vorsitzende führt die Geschäfte. Im Verhinderungsfall wird sie von der 2. Vorsitzenden vertreten. Sie beauftragt die weiteren Vorstandsmitglieder mit der Organisation und Durchführung bestimmter Aufgaben.
7.    Die Schatzmeisterin hat gegenüber Bank und Bankinstituten Vollmacht entsprechend § 164 BGB. Sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.
8.    Es sind über alle Sitzungen des Vorstandes, sowie über Veranstaltungen des Arbeitskreises und über die einberufenen Mitgliederversammlungen Protokolle zu führen. Jedes Protokoll ist von der Verfasserin und von der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
9.    Der Vorstand nimmt Programmvorschläge der Mitglieder auf und beschließt das Programm für das kommende Geschäftsjahr.
10.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
11.    Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Auslagen, die bei der Erfüllung der Amtsgeschäfte entstehen, werden ersetzt.

 

§ 08 Mitgliederversammlung

1.    Sie besteht aus dem Vorstand und den übrigen Mitliedern des Arbeitskreises.
2.    In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und mit angeführter Tagesordnung einberufen.
3.    Die Mitgliederversammlung muss über alle vom Vorstand vorgelegten Tagesordnungspunkte beschließen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.    Eingaben zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
5.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person übertragen werden.
6.    Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
7.    Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt dieser zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
8.    Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9.    Die Mitglieder des Vorstands werden ermächtigt, bei eventuellen Beanstandungen des Registergerichts, die Satzung ohne die Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern.
10.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird veranlasst, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder wenigstens von 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
11.    Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin.

 

§ 09 Auflösung

1.    Die Auflösung des Arbeitskreises kann durch eine eigens dafür berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
2.    Die Auflösung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
3.    Die Mitglieder müssen im Falle einer Auflösung des Arbeitskreises die Beiträge des laufenden Geschäftsjahres weiter entrichten.
4.    Bei Auflösung fließt das Vermögen des Arbeitskreises nach Ausgleich aller bestehenden Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung zu. Für die Verbindlichkeiten des Arbeitskreises haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Arbeitskreises.

 

Gez. Heilbronn, 26.01.2005

 

Veranstaltungen und Termine

 

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